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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 872 Die Kommission übermittelt den Mitgliedstaaten eine Kopie der Unterlagen gemäß Artikel 871 Absatz 3 binnen vierzehn Tagen nach Eingang dieser Unterlagen. Der Fall wird so bald wie möglich auf die Tagesordnung der Sachverständigengruppe nach Artikel 873 gesetzt.