Artikel 346 (1) Für die Einzelsicherheit durch Bürgschaftsleistung ist eine Bürgschaftsurkunde nach dem Vordruck in Anhang 49 zu verwenden. Die Bürgschaftsurkunde wird von der Stelle der Bürgschaftsleistung aufbewahrt. (2) Wenn es die einzelstaatlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder die Handelsbräuche erfordern, kann jeder Mitgliedstaat zulassen, dass die in Absatz 1 genannte Bürgschaft in anderer urkundlicher Form geleistet wird, sofern damit die gleichen Rechtswirkungen wie mit der in dem Muster vorgesehenen Bürgschaftsurkunde erzielt werden.
