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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 874 Die in Artikel 873 genannte Entscheidung ist dem betreffenden Mitgliedstaat unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach Ablauf der dort vorgesehenen Frist, bekannt zu geben. Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten mit, welche Entscheidungen sie getroffen hat, um die Zollbehörden bei der Entscheidung in Fällen mit vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Merkmalen zu unterstützen.