Artikel 439 (1) Beginnt eine Beförderung außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft und soll sie auch außerhalb der Gemeinschaft enden, so übernehmen die in Artikel 438 Absatz 1 und Artikel 437 Absatz 2 bezeichneten Zollstellen die Aufgabe der Abgangs- und der Bestimmungsstelle. (2) Bei der Abgangs- und der Bestimmungsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
