Artikel 895 Lassen die Zollbehörden gemäß Artikel 238 Absatz 2 Buchstabe b) zweiter Unterabsatz des Zollkodex zu, dass die Waren in das Zolllagerverfahren übergeführt oder in eine Freizone oder ein Freilager verbracht werden, so treffen sie alle zweckdienlichen Maßnahmen, damit die betreffenden Waren später als Nichtgemeinschaftswaren erkannt werden können.
