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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 166 Die in den Zollwert der Waren einzubeziehenden Kosten der Beförderung auf dem Luftweg werden nach den Regeln und vH in Anhang 25 bestimmt.