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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 351 Enthalten Sendungen gleichzeitig Waren, die im externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen, und Waren, die im internen gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert werden sollen, so wird die Versandanmeldung mit der Kurzbezeichnung T bei jeder Warenposition durch die Kurzbezeichnungen "T1", "T2" oder "T2F" vervollständigt.