BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok
Artikel 912 Die Zollstelle der Schlussbehandlung übermittelt der Entscheidungszollbehörde die Bescheinigung nach Artikel 887 Absatz 5 auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang 113.