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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 592 Handelt es sich um Betriebe, die Veredelungsvorgänge im Rahmen einer Bewilligung, die keine Ausbesserung betrifft, durchführen, so können die Zollbehörden auf Antrag des Inhabers einen auf alle diese Vorgänge anwendbaren mittleren Abgabensatz festlegen (Globalerledigung). Dieser Abgabensatz wird für jeweils höchstens zwölf Monate festgesetzt und auf Veredelungserzeugnisse, die innerhalb dieses Zeitraums in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, vorläufig angewendet. Nach Ablauf jeden Bezugszeitraumes nehmen die Zollbehörden eine endgültige Berechnung vor und wenden gegebenenfalls die Vorschriften der Artikel 220 Absatz 1 oder Artikel 236 des Zollkodex an.