Artikel 453 (1) Werden Waren im Zollgebiet der Gemeinschaft mit Carnets TIR oder ATA befördert, gelten sie als Nichtgemeinschaftswaren, es sei denn, ihr Gemeinschaftscharakter wird nachgewiesen. (2) Der Nachweis für den Gemeinschaftscharakter der in Absatz 1 genannten Waren ist nach den Artikeln 314 bis 324f oder gegebenenfalls nach den Artikeln 325 bis 334 im Rahmen der Voraussetzungen des Artikels 326 zu erbringen.
