← Alle BMF-Richtlinien

Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

Titel V Zollwert Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften Artikel 141 (1) Für die Anwendung der Artikel 28 bis 36 des Zollkodex sowie dieses Titels berücksichtigen die Mitgliedstaaten die Vorschriften des Anhangs 23. Die Vorschriften der ersten Spalte des Anhangs 23 sind entsprechend der erläuternden Anmerkung in der zweiten Spalte anzuwenden. (2) Wenn bei der Ermittlung des Zollwerts auf allgemein anerkannte Buchführungsgrundsätze Bezug genommen werden muss, gelten die Vorschriften des Anhangs 24.