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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Anhang 110 Informationsblatt INF 3 - Rückwaren Merkblatt zum Auskunftsblatt INF 3 1. Die Vordrucke werden auf weißem holzfreiem, geleimtem Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 40 g gedruckt. 2. Die Vordrucke haben das Format 210 × 297 mm, wobei in der Länge Abweichungen von 5 bis +8 mm zugelassen sind. Die Einteilung des Vordrucks muss genau eingehalten werden; dies gilt jedoch nicht für die Breite der Felder 6 und 7. 3. Es obliegt den Mitgliedstaaten, die Vordrucke drucken zu lassen. Jeder Vordruck trägt zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die vorgedruckt sein kann. 4. Die Vordrucke sind in einer von den zuständigen Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats akzeptierten Amtssprache der Gemeinschaft zu drucken und auszufüllen. Die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der Wiedereinfuhr, in dem das Auskunftsblatt vorzulegen ist, können eine Übersetzung in die oder eine der Amtssprachen dieses Mitgliedstaats verlangen.