Kapitel 9 Beförderungen im Verfahren mit Carnet TIR oder Carnet ATA Abschnitt 1 Gemeinsame Bestimmungen Artikel 451 (1) Wird eine Ware zwischen zwei im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Orten entweder im Verfahren des internationalen Warentransports mit Carnets TIR (TIR-Übereinkommen) oder mit Carnets ATA (ATA-Übereinkommen/Übereinkommen von Istanbul) befördert, so gilt das Zollgebiet der Gemeinschaft in Bezug auf die Modalitäten der Verwendung der Carnets TIR oder ATA für diese Beförderung als ein einziges Gebiet. (2) Bei der Verwendung des Carnet ATA als Versandpapier gilt als "Versand" die Beförderung der Waren von einer Zollstelle im Zollgebiet der Gemeinschaft zu einer anderen Zollstelle in diesem Gebiet.
