BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok
Kapitel 4 Zollanmeldung zum Ausfuhrverfahren Artikel 279 Die in den Artikeln 786 bis 796e vorgesehenen Ausfuhrförmlichkeiten können nach Maßgabe des vorliegenden Kapitels vereinfacht werden.