Titel V Sonstige zollrechtliche Bestimmungen Kapitel 1 Freizonen und Freilager Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften für die Abschnitte 2 und 3 Unterabschnitt 1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften Artikel 799 Für dieses Kapitel gelten folgende Definitionen: a) Kontrolltyp I: die Kontrollen, die sich im Wesentlichen auf eine vorhandene Umzäunung stützen; b) Kontrolltyp II: die Kontrollen, die im Wesentlichen mit den Erfordernissen des Zolllagerverfahrens übereinstimmen; c) Beteiligter: jede Person, die in einer Freizone oder einem Freilager eine Tätigkeit im Bereich der Lagerung, der Be- oder Verarbeitung, der Umwandlung oder des Kaufs oder Verkaufs von Waren ausübt.
