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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 881 (1) Die in Artikel 879 genannte Zollstelle kann einen Antrag annehmen, der nicht alle in dem Vordruck nach Artikel 878 Absatz 2 vorgesehenen Angaben enthält. Jedoch muss der Antrag mindestens die Angaben in den Feldern 1 bis 3 und 7 enthalten. (2) In Fällen nach Absatz 1 setzt diese Zollstelle eine Frist für die Nachreichung der fehlenden Angaben oder Unterlagen. (3) Wird die von der Zollstelle nach Absatz 2 festgesetzte Frist nicht eingehalten, so gilt der Antrag als zurückgezogen. Der Antragsteller wird unverzüglich davon unterrichtet.