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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 210 Wird das Einheitspapier für mehrere aufeinander folgende Zollverfahren verwendet, so überzeugen sich die Zollbehörden davon, dass die Angaben auf den während der einzelnen Verfahrensabschnitte ausgefüllten Exemplaren übereinstimmen.