Abschnitt 3 Bestandsaufzeichnungen Artikel 528 (1) In Zolllagern des Typs A, C, D und E ist der Lagerhalter die mit der Führung der Bestandsaufzeichnungen beauftragte Person. (2) In Zolllagern des Typs F führt die betreibende Zollstelle anstelle der Bestandsaufzeichnungen zollamtliche Aufzeichnungen. (3) Für Zolllager des Typs B bewahrt die Überwachungszollstelle anstelle der Bestandsaufzeichnungen die Zollanmeldungen zur Überführung in das Verfahren auf.
