Artikel 105 Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis Ursprungserzeugnis ist, braucht der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeten Erzeugnisse nicht berücksichtigt zu werden: a) Energie und Brennstoffe; b) Anlagen und Ausrüstung; c) Maschinen und Werkzeuge; d) Erzeugnisse, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen.
