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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 548 (1) Die Liste der Veredelungserzeugnisse, für die gemäß Artikel 122 Buchstabe a) erster Gedankenstrich des Zollkodex im Falle ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr die für sie geltenden Einfuhrabgaben zu entrichten sind, sind im Anhang 75 aufgeführt. (2) Werden nicht in der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführte Veredelungserzeugnisse vernichtet oder zerstört, sind sie als wiederausgeführt anzusehen.