Unterabschnitt 5 Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute Artikel 387 (1) Die Zollbehörden können solchen Hauptverpflichteten eine Befreiung von der verbindlichen Beförderungsroute bewilligen, die Maßnahmen ergreifen, die es den Zollbehörden ermöglichen, jederzeit festzustellen, wo sich die Sendung befindet. (2) entfällt
