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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 413 Werden Waren im gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert, so werden die entsprechenden Förmlichkeiten für Warenbeförderungen, die von den Eisenbahngesellschaften mit dem "Internationalen Frachtbrief CIM und Expressgutschein" - nachstehend "Frachtbrief CIM" genannt - durchgeführt werden, nach Maßgabe der Artikel 414 bis 425, 441 und 442 vereinfacht.