Artikel 413 Werden Waren im gemeinschaftlichen Versandverfahren befördert, so werden die entsprechenden Förmlichkeiten für Warenbeförderungen, die von den Eisenbahngesellschaften mit dem "Internationalen Frachtbrief CIM und Expressgutschein" - nachstehend "Frachtbrief CIM" genannt - durchgeführt werden, nach Maßgabe der Artikel 414 bis 425, 441 und 442 vereinfacht.
