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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 415 Die Eisenbahngesellschaft jedes Mitgliedstaats hält bei der zentralen Verrechnungsstelle oder den zentralen Verrechnungsstellen die dort geführten Anschreibungen den Zollbehörden ihres Landes zu Kontrollzwecken zur Verfügung.