BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok
Artikel 415 Die Eisenbahngesellschaft jedes Mitgliedstaats hält bei der zentralen Verrechnungsstelle oder den zentralen Verrechnungsstellen die dort geführten Anschreibungen den Zollbehörden ihres Landes zu Kontrollzwecken zur Verfügung.