Artikel 421 (1) In Fällen nach Artikel 419 Absatz 5 Unterabsatz 1 legt die Eisenbahngesellschaft des Mitgliedstaats, zu dem die Bestimmungsstelle gehört, dieser die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Frachtbriefs CIM vor. (2) Die Bestimmungsstelle gibt der Eisenbahngesellschaft das Exemplar Nr. 2 unverzüglich zurück, nachdem sie es mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, und behält das Exemplar Nr. 3.
