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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Abschnitt 3 Durchführungsvorschriften über Ursprungszeugnisse Unterabschnitt 1 Vorschriften über allgemeine Ursprungszeugnisse Artikel 47 Wenn der Ursprung von Waren bei der Einfuhr durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses nachzuweisen ist oder nachgewiesen wird, so muss dieses Zeugnis folgende Voraussetzungen erfüllen: a) es muss von einer Behörde oder einer anderen vom Ausstellungsland dazu ermächtigten und zuverlässigen Stelle ausgestellt sein; b) es muss alle Angaben enthalten, die zur Feststellung der Nämlichkeit der Waren erforderlich sind, auf die es sich bezieht, insbesondere: Anzahl, Art, Zeichen und Nummern der Packstücke, Beschaffenheit der Ware,Roh- und Reingewicht der Ware; diese Angaben können jedoch durch andere Angaben wie Anzahl oder Rauminhalt ersetzt werden, wenn die Ware während des Transports erheblichen Gewichtsveränderungen unterliegt oder wenn ihr Gewicht nicht ermittelt werden kann oder wenn die Feststellung ihrer Nämlichkeit normalerweise durch diese anderen Angaben gewährleistet ist; Name des Absenders; c) es muss eindeutig bescheinigen, dass die darin aufgeführten Waren ihren Ursprung in einem bestimmten Land haben.