Artikel 324b In der Bewilligung wird insbesondere festgelegt: a) die Zollstelle, die nach Artikel 324c Absatz 1 Buchstabe a) die Vorausfertigung der für die Ausstellung der betreffenden Papiere verwendeten Vordrucke vornimmt; b) die Art und Weise, wie der zugelassene Versender den Nachweis über die Verwendung dieser Vordrucke zu führen hat; c) die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre; d) in welcher Art und Weise und in welcher Frist der zugelassene Versender die zuständige Stelle unterrichtet, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren eine Kontrolle vornehmen kann.
