Artikel 380a Für jede Gesamtbürgschaft und/oder jede Befreiung von der Sicherheitsleistung wird dem Hauptverpflichteten a) eine "Sicherheits-Referenz-Nummer" nach Maßgabe des Referenzbetrags zugewiesen; b) ein mit der "Sicherheits-Referenz-Nummer" verbundener Zugriffscode zugewiesen und von der Stelle der Bürgschaftsleistung mitgeteilt. Der Hauptverpflichtete kann sich oder seinen Vertretern einen oder mehrere Zugriffscodes für diese Bürgschaft zuweisen.
