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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 380a Für jede Gesamtbürgschaft und/oder jede Befreiung von der Sicherheitsleistung wird dem Hauptverpflichteten a) eine "Sicherheits-Referenz-Nummer" nach Maßgabe des Referenzbetrags zugewiesen; b) ein mit der "Sicherheits-Referenz-Nummer" verbundener Zugriffscode zugewiesen und von der Stelle der Bürgschaftsleistung mitgeteilt. Der Hauptverpflichtete kann sich oder seinen Vertretern einen oder mehrere Zugriffscodes für diese Bürgschaft zuweisen.