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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 422 (1) Beginnt eine Beförderung innerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft und soll sie außerhalb desselben enden, so gelten die Artikel 419 und 420. (2) Die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den eine Sendung das Zollgebiet der Gemeinschaft verlässt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungsstelle. (3) Bei der Bestimmungsstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.