Kapitel 4 Gegenseitige Amtshilfe der Zollbehörden der Mitgliedstaaten Artikel 910 In den in Artikel 885 Absatz 2 genannten Fällen richtet die Entscheidungszollbehörde das Ersuchen schriftlich und in zweifacher Ausfertigung auf einem Vordruck nach dem Muster in Anhang 112 an die nachprüfende Zollstelle. Dem Ersuchen sind der Antrag auf Erstattung oder Erlass sowie alle Unterlagen, die die nachprüfende Zollstelle benötigt, um die erbetenen Auskünfte einzuholen oder Prüfungen vorzunehmen, im Original oder als Durchschrift beizufügen.
