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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Anhang 51b Merkblatt zur Bürgschaftsbescheinigung und zur Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung 1. Vermerke auf der Vorderseite der Bescheinigungen Nach Erteilung einer Bescheinigung dürfen an den Eintragungen in den Feldern 1 bis 8 der Bürgschaftsbescheinigung sowie in den Feldern 1 bis 7 der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung keine Änderungen, Zufügungen oder Streichungen vorgenommen werden. 1.1. Währungscode Die Mitgliedstaaten tragen in Feld Nr. 6 der Bürgschaftsbescheinigung und in Feld Nr. 5 der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung den ISO-ALPHA-3-Code (Code ISO 4217) der verwendeten Währung ein. 1.2. Besondere Vermerke 1.2.1. Darf die Gesamtbürgschaft für die Waren des Anhangs 44c nicht in Anspruch genommen werden, so ist in Feld 8 der Bescheinigung der nachstehende Vermerk einzutragen: Validez limitada - 99200 Begrænset gyldighed - 99200 Beschränkte Geltung - 99200 Περιορισμένη ισχύς - 99200 Limited validity - 99200 Validité limitée - 99200 Validità limitata - 99200 Beperkte geldigheid - 99200 Validade limitada - 99200 Voimassa rajoitetusti - 99200 Begränsad giltighet - 99200 Omezená platnost - 99200 Piiratud kehtivus - 99200 Ierobežots derīgums - 99200 Galiojimas apribotas - 99200 Korlátozott érvényű - 99200 Validita'limitata - 99200 Ograniczona ważność - 99200 Omejena veljavnost - 99200 Obmedzená platnosť- 99200 Ограничена валидност - 99200 Validitate limitată - 99200 1.2.2. Hat sich der Hauptverpflichtete verpflichtet, die Versandanmeldung nur bei einer einzigen Abgangsstelle abzugeben, so ist die Bezeichnung dieser Stelle in Feld Nr. 8 der Bürgschaftsbescheinigung oder in Feld Nr. 7 der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung in Blockschrift anzubringen. 1.3. Zollamtliche Vermerke im Falle der Verlängerung der Geltungsdauer Wird die Geltungsdauer der Bescheinigung verlängert, so bringt die Stelle der Bürgschaftsleistung einen entsprechenden Vermerk in Feld Nr. 9 der Bürgschaftsbescheinigung oder in Feld Nr. 8 der Bescheinigung über die Befreiung von der Sicherheitsleistung an. 2. Vermerke auf der Rückseite der Bescheinigungen - Zur Unterzeichnung der Versandanmeldungen befugte Personen 2.1. Bei Ausstellung der Bescheinigung oder später während ihrer Geltungsdauer benennt der Hauptverpflichtete in eigener Verantwortung auf der Rückseite der Bescheinigung die Personen, die er zur Unterzeichnung von Versandanmeldungen ermächtigt hat. Die Benennung besteht in der Angabe des Namens und des Vornamens der ermächtigten Person sowie ihrer Unterschriftsprobe. Jede Eintragung einer ermächtigten Person ist vom Hauptverpflichteten durch Unterschrift zu bestätigen. Der Hauptverpflichtete kann die Felder durchstreichen, die er nicht benutzen will. 2.2. Der Hauptverpflichtete kann die Eintragung einer ermächtigten Person auf der Rückseite der Bescheinigung jederzeit ungültig machen. 2.3. Jede Person, die auf der Rückseite der einer Abgangsstelle vorgelegten Bescheinigung eingetragen ist, gilt als ermächtigter Vertreter des Hauptverpflichteten. 3. Verwendung der Bescheinigung im Fall einer Ausnahme von der Untersagung der Gesamtbürgschaft Die entsprechenden Modalitäten und Vermerke sind unter Nummer 4 des Anhangs 47a aufgeführt.