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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 853 Das Original sowie eine Durchschrift des Auskunftsblattes INF 3 werden dem Ausführer zur Vorlage bei der Wiedereinfuhrzollstelle ausgehändigt. Die zweite Durchschrift wird von der Zollstelle, die das Auskunftsblatt ausgestellt hat, in ihren Archiven einbehalten.