Artikel 416 (1) Die Eisenbahngesellschaft, die Waren mit einem als Anmeldung zum gemeinschaftlichen Versandverfahren geltenden Frachtbrief CIM zur Beförderung annimmt, wird für dieses Versandverfahren Hauptverpflichteter. (2) Die Eisenbahngesellschaft des Mitgliedstaats, über dessen Gebiet die Sendung in die Gemeinschaft gelangt ist, wird für Versandverfahren mit Waren, die von der Eisenbahngesellschaft eines Drittlands zur Beförderung übernommen worden ist, Hauptverpflichteter.
