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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 281 (1) Findet Artikel 789 Anwendung, so kann die ergänzende Zollanmeldung bei der Zollstelle abgegeben werden, die für den Ort zuständig ist, an dem der Ausführer ansässig ist. (2) Ist der Subunternehmer in einem anderen Mitgliedstaat ansässig als der Ausführer, so gilt Absatz 1 nur, wenn die verlangten Angaben nach Artikel 4d elektronisch ausgetauscht werden. (3) In der unvollständigen Ausfuhranmeldung ist die Zollstelle anzugeben, bei der die ergänzende Zollanmeldung abgegeben wird. Die Zollstelle, die die unvollständige Ausfuhranmeldung erhalten hat, teilt der Zollstelle, bei der die ergänzende Zollanmeldung nach Absatz 1 abgegeben wird, die Angaben der unvollständigen Ausfuhranmeldung mit. (4) In den Fällen nach Absatz 2 teilt die Zollstelle, die die ergänzende Zollanmeldung erhalten hat, der Zollstelle, bei der die unvollständige Ausfuhranmeldung abgegeben wurde, unverzüglich die Angaben der ergänzenden Zollanmeldung mit.