BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok
Artikel 420 Mit Rücksicht auf die von den Eisenbahngesellschaften getroffenen Maßnahmen zur Nämlichkeitssicherung legt die Abgangsstelle an Beförderungsmitteln oder Packstücken grundsätzlich keine Zollverschlüsse an.