← Alle BMF-Richtlinien

Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

Unterabschnitt 4 Ton, Bild oder Datenträger, Werbematerial, Berufsausrüstung, pädagogisches Material und wissenschaftliche Ausrüstung Artikel 568 Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Waren bewilligt, die a) als Träger von Ton, Bild oder Informationen der Datenverarbeitung dem Zwecke der Vorführung vor Verkauf oder der kostenlosen Vorführung oder zur Überspielung von Ton, Synchronisation oder Wiedergabe dienen, oder b) ausschließlich zur Werbung verwendet werden.