Artikel 856 (1) Die Ausfuhrzollstelle erteilt der Wiedereinfuhrzollstelle auf deren Anfrage alle verfügbaren Auskünfte, um festzustellen, ob die Waren die Voraussetzungen für eine Zollbefreiung im Sinne dieses Teiles erfüllen. (2) Das Auskunftsblatt INF 3 kann für die Anfrage und die Übermittlung der im Absatz 1 genannten Auskünfte verwendet werden.
