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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 538 Eine Bewilligung kann auch für Waren, auf die sich Artikel 114 Absatz 2 Buchstabe c) vierter Gedankenstrich des Zollkodex bezieht, erteilt werden, mit Ausnahme folgender Waren: a) andere Energiequellen als Treibstoffe, die zur Erprobung der Veredelungserzeugnisse oder zur Feststellung von Defekten bei zur Instandsetzung bestimmten Einfuhrwaren benötigt werden; b) andere Schmiermittel als solche, die zur Erprobung oder für das Prüfen, Kalibrieren, Regulieren oder Ausformen der Veredelungserzeugnisse benötigt werden; c) Werkzeuge.