Artikel 572 (1) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Formen, Matrizen, Klischees, Zeichnungen, Modelle und ähnliche Gegenstände bewilligt, die a) einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören und b) zu Herstellungszwecken durch eine im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Person verwendet werden, wobei mindestens 75% der aus ihrer Verwendung resultierenden Waren ausgeführt werden. (2) Die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben wird für Spezialwerkzeuge und -instrumente bewilligt, die a) einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person gehören und b) einer im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässigen Person unentgeltlich zur Herstellung von Waren zur Verfügung gestellt werden, die vollständig auszuführen sind.
