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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Abschnitt 2 Vorschriften über Freizonen des Kontrolltyps I und Freilager Unterabschnitt 1 Überwachung Artikel 805 Die Umzäunung zur Abgrenzung einer Freizone muss so beschaffen sein, dass den Zollbehörden die Überwachung außerhalb der Freizone erleichtert wird und keine Möglichkeit besteht, die Waren widerrechtlich aus der Freizone zu entfernen. Unterabsatz 1 findet auf Freilager entsprechend Anwendung. Der Außenbereich der Umzäunung muss derart hergerichtet sein, dass eine ordnungsgemäße Überwachung durch die Zollbehörden möglich ist. Der Zugang zu diesem Bereich ist von ihrem Einverständnis abhängig.