Artikel 45 Ist der Ursprung von wesentlichen Ersatzteilen im Sinne des Artikels 41 bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Gemeinschaft durch Vorlage eines Ursprungszeugnisses nachzuweisen, so muss das Zeugnis die in Artikel 44 genannten Angaben enthalten.
