Artikel 852 (1) Das Auskunftsblatt INF 3 enthält alle von den Zollbehörden erfassten Angaben, die zur Feststellung der Nämlichkeit der ausgeführten Waren erforderlich sind. (2) Ist vorauszusehen, dass die ausgeführten Waren als Teilsendungen über mehrere andere Zollstellen als die Ausfuhrzollstelle in das Zollgebiet der Gemeinschaft wiedereingeführt werden, so kann der Ausführer die Ausstellung mehrerer Auskunftsblätter INF 3 beantragen, die insgesamt die ausgeführte Warenmenge nicht überschreiten dürfen. Der Ausführer kann bei der Zollstelle, die das Auskunftsblatt INF 3 ausgestellt hat, auch dessen Ersetzung durch mehrere Auskunftsblätter bis zur Gesamtmenge der in dem ursprünglichen Blatt aufgeführten Waren beantragen. Der Ausführer kann auch die Ausstellung eines Auskunftsblattes für einen Teil der ausgeführten Waren beantragen.
