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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Titel VIII Zollbeschau, Feststellungen und sonstige Massnahmen der Zollstelle Artikel 239 (1) Die Zollbeschau wird an dem zu diesem Zweck bezeichneten Ort zu den dafür vorgesehenen Zeiten durchgeführt. (2) Die Zollstelle kann jedoch auf Antrag des Anmelders die Zollbeschau an einem anderen Ort oder zu einer anderen Zeit vornehmen. Dadurch entstehende Kosten trägt der Anmelder.