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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Anhang 76 Wirtschaftliche Voraussetzungen im Rahmen des Umwandlungsverfahrens Artikel 552 TEIL A Für folgende Warenarten und Umwandlungsvorgänge gelten die wirtschaftlichen Voraussetzungen als erfüllt: Spalte 1 Spalte 2 Lfd. Nr. Waren Umwandlung 1 Waren aller Art Umwandlung in Einzelmuster oder Musterkollektionen 2 Waren aller Art Umwandlung in Abfälle und Reste oder Zerstörung 3 Waren aller Art Denaturierung 4 Waren aller Art Wiedergewinnung von Teilen oder Bestandteilen 5 Waren aller Art Aussonderung und/oder Zerstörung beschädigter Teile 6 Waren aller Art Umwandlung zur Behebung von an Waren entstandenen Schäden 7 Waren aller Art Durchführung der im Zolllager oder einer Freizone zugelassenen üblichen Behandlungen 8 Waren aller Art Umwandlung in Erzeugnisse, die für zivile Luftfahrzeuge verwendet werden können, wenn hierfür Luftfahrttauglichkeitsbescheinigungen (airworthiness certificates) von einem Unternehmen ausgestellt werden, das hierzu von einer Europäischen Luftfahrtbehörde oder der Luftfahrtbehörde eines Drittlandes ermächtigt ist. 8a Waren aller Art Umwandlung in Erzeugnisse, für die die autonome Aussetzung der Einfuhrabgaben auf bestimmte Waffen und militärische Ausrüstungen gewährt werden kann 9 Waren, die unter Artikel 551 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich fallen Jede Art der Umwandlung 10 Waren aller Art, die keiner Agrar- oder handelspolitischen Maßnahme oder keinem vorläufigen oder endgültigen Antidumping- oder vorläufigen oder endgültigen Ausgleichszoll unterliegen Jede Art von Umwandlung, bei der der Einfuhrabgabenvorteil aufgrund der Anwendung des Verfahrens den Wert von 50 000 Euro pro Antragsteller und pro Kalenderjahr nicht übersteigt. 11 Jegliche elektronische Bau- oder Bestandteile, jegliche Baugruppen (einschließlich Unterbaugruppen) oder Materialien (auch nicht elektronisch), die für die elektronische Funktion der Umwandlungserzeugnisse unerlässlich sind, mit der Ausnahme von Solarglas, das bei einer Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr einem vorläufigen oder endgültigen Antidumpingzoll oder einem vorläufigen oder endgültigen Ausgleichszoll unterliegen würde. Umwandlung in Waren der Informationstechnologie, die: 1. unter das mit Beschluss 97/359/EG des Rates (ABl. L 155 vom 12.6.97, S. 2) genehmigte Übereinkommen über den Handel mit Waren der Informationstechnologie fallen, sofern am Tag der Bewilligung Zollfreiheit besteht, oder 2. unter eine KN-Unterposition fallen, die in Artikel 1, 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 2216/97 des Rates (ABl. L 305 vom 8.11.97, S. 1.) vorgesehen ist, sofern am Tag der Bewilligung Zollfreiheit besteht 12 Feste Palmölfraktionen des KN-Codes 1511 90 19 oder flüssige Palmölfraktionen des KN-Codes 1511 90 91 oder Kokosöl des KN-Codes 1513 11 10 oder flüssige Kokosölfraktionen des KN-Codes ex 1513 19 30 oder Palmkernöl des KN-Codes 1513 21 11 oder flüssige Palmkernölfraktionen des KN-Codes ex 1513 29 30 oder Babassuöl des KN-Codes 1513 21 19 Umwandlung in: Fettsäuregemisch der KN-Codes 3823 11 00, 3823 12 00, ex 3823 19 10, ex 3823 19 30 und ex 3823 19 90 reine Fettsäuren der KN-Codes 2915 70 15, 2915 70 25, ex 2915 90 10, ex 2915 90 80, ex 2916 15 00 und ex 2916 19 80 Fettsäuremethylestergemische des KN-Codes ex 3824 90 95 Fettsäuremethylester der KN-Codes ex 2915 70 20, ex 2915 70 80, ex 2915 90 80, ex 2916 15 00 und ex 2916 19 80 Fettalkoholgemische des KN-Codes 3823 70 00 Fettalkohol der KN-Codes 2905 16 80, 2905 17 00 und 2905 19 00 Glycerin des KN-Codes 1520 00 00 13 Rizinusöl des KN-Codes 1515 30 90 Umwandlung in: hydriertes Rizinusöl (sog. Opal-Wachs) des KN-Codes 1516 20 10 12-Hydroxystearinesäure (Reinheit weniger als 90%) des KN-Codes ex 3823 19 10 12-Hydroxystearinesäure (Reinheit 90% oder mehr) des KN-Codes ex 2918 19 99 Glycerin des KN-Codes 2905 45 00 14 Tabak aus Kapitel 24 der Kombinierten Nomenklatur Umwandlung in "homogenisierten" oder "rekonstituierten" Tabak des KN-Codes 2403 91 00 und/oder in Tabakpuder des KN-Codes 2403 99 90 15 Tabake, unverarbeitet, des KN-Codes 2401 10 Teilweise oder vollständig entrippte Tabake des KN-Codes ex 2401 20 Umwandlung in teilweise oder vollständig entrippte Tabake des KN-Codes 2401 20 und in Tabakabfälle des KN-Codes 2401 30 00 16 Waren der KN-Codes 2707 10, 2707 20, 2707 30, 2707 50, 2707 91 00, 2707 99 30, 2707 99 91, 2707 99 99 und 2710 00 Umwandlung in Waren der KN-Codes 2710 00 71 oder 2710 00 72 17 Rohe Öle der KN-Codes 2707 99 11 Umwandlung in Waren der KN-Codes 2707 10 90, 2707 20 90, 2707 30 90, 2707 50 90, 2707 99 30, 2707 99 99, 2902 20 90, 2902 30 90, 2902 41 00, 2902 42 00, 2902 43 00, 2902 44 90 18 Gasöl mit einem Schwefelgehalt von mehr als 0,2 GHT des KN-Codes 2710 00 68 Kerosin des KN-Codes 2710 00 55 Testbenzin (white spirit) des KN-Codes 2710 00 21 Vermischen der Waren in Spalte 1, sowie Vermischen der einen und/oder der anderen Ware mit Gasöl des KN-Codes 2710 00 66 oder 2710 00 67 mit einem Schwefelgehalt von 0,2 GHT oder weniger zum Erhalt eines Gasöls des KN-Codes 2710 00 66 oder 2710 00 67 mit einem Schwefelgehalt von 0,2 GHT oder weniger 19 PVC-Materialien des KN-Codes 3921 90 60 Umwandlung in Lichtbildwände des KN-Codes 9010 60 00 20 Schlittschuhe, ohne Kufen, des KN-Codes 6402 19 00 Schlittschuhe, ohne Kufen, des KN-Codes 6403 19 00 Umwandlung in: Schlittschuhe des KN-Codes 9506 70 10 Rollschuhe des KN-Codes 9506 70 30 21 Fahrgestelle mit Fahrerhäusern des KN-Codes 8704 21 31 Umwandlung in Feuerwehrwagen mit integrierter Feuerlösch- und/oder Rettungseinrichtung des KN-Codes 8705 30 00 TEIL B Für folgende Warenarten und Umwandlungsvorgänge, die nicht in Teil A enthalten sind, prüft der Ausschuss die wirtschaftlichen Voraussetzungen: Spalte 1 Spalte 2 Waren Umwandlung Alle Waren, die einer Agrarmaßnahme oder einem vorläufigen oder endgültigen Antidumping- oder vorläufigen oder endgültigen Ausgleichszoll unterliegen Jede Art der Umwandlung