Artikel 554 Die vorübergehende Verwendung mit vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben (nachstehend: vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben) wird nur nach Maßgabe der Artikel 555 bis 578 bewilligt. Die vorübergehende Verwendung mit teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben wird nicht für verzehr- und verbrauchbare Waren bewilligt.
