Artikel 407 (1) In der Bewilligung wird insbesondere festgelegt: a) die zuständige(n) Bestimmungsstelle(n) für die beim zugelassenen Empfänger eingehenden Waren; b) die Frist, in der die Bestimmungsstelle dem zugelassenen Empfänger mit der "Entladeerlaubnis" die "Vorab-Ankunftsanzeige" zur sinngemäßen Anwendung von Artikel 361 Absatz 3 mitzuteilen hat; c) die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre. (2) Die Zollbehörden legen in der Bewilligung fest, ob der zugelassene Empfänger über die eingegangenen Waren ohne Mitwirkung der Bestimmungsstelle verfügen kann.
