Artikel 315a Die Zollbehörden können Personen, die die Voraussetzungen des Artikels 373 erfüllen, die Verwendung von Ladelisten gestatten, die nicht alle Bedingungen der Anhänge 44a und 45 erfüllen. Artikel 385 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absätze 2 und 3 sind entsprechend anwendbar.
