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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Abschnitt 2 Zusätzliche Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung Artikel 537 Eine Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Absicht zur Wiederausfuhr oder Ausfuhr von Hauptveredelungserzeugnissen hat.