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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Unterabschnitt 2 Bestimmung des Begriffs "Erzeugnisse mit Ursprung in" oder "Ursprungserzeugnisse" Artikel 72 Die folgenden Erzeugnisse gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in einem begünstigten Land: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 75 vollständig in diesem Land gewonnen oder hergestellt wurden; b) Erzeugnisse, die in diesem Land unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt wurden, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 76 in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind.