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Zollkodex-Durchführungsverordnung (Zollkodex-DVO) (ZK-DVO)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 08.12.2015 · Quelle: Findok

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Artikel 340e (1) Das gemeinschaftliche Versandverfahren ist für Waren, die auf dem Luftweg befördert werden, nur dann vorgeschrieben, wenn diese Waren in einem Flughafen der Gemeinschaft verladen oder umgeladen werden. (2) Unbeschadet des Artikels 91 Absatz 1 des Zollkodex ist das gemeinschaftliche Versandverfahren für Waren, die auf dem Seeweg befördert werden, nur dann vorgeschrieben, wenn die Beförderung im Rahmen eines gemäß den Artikeln 313a und 313b genehmigten Linienverkehrs erfolgt.