Artikel 894 Fallen bei einer von der Entscheidungszollbehörde zugelassenen Zerstörung der Ware einfuhrabgabenpflichtige Abfälle oder Überreste an, so gelten diese als Nichtgemeinschaftswaren, sofern mit der Entscheidung dem Antrag auf Erstattung oder Erlass stattgegeben wird.
